Beschluss:
Die in der Geschäftsordnung (GeschO) in § 5 Abs. 1 festgelegte Mindeststärke der Fraktionen beträgt 2 Mitglieder.
Beschluss:
Die in der Geschäftsordnung (GeschO) in § 5 Abs. 1 festgelegte Mindeststärke der Fraktionen beträgt 2 Mitglieder.